Geld zurück von der Bank: Sparkassen rechnen nicht mit hohen Rückzahlungen an Kunden
Nach dem Urteil des BGH sind Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig. Wer sie an die Bank gezahlt hat, kann jetzt Geld zurückfordern. Doch die Sparkassen sehen einem vermeintlichen Kundenansturm gelassen entgegen – der Grund leuchtet ein.
Nach dem Urteil des BGH sind Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig. Wer sie an die Bank gezahlt hat, kann jetzt Geld zurückfordern. Doch die Sparkassen sehen einem vermeintlichen Kundenansturm gelassen entgegen – der Grund leuchtet ein.
Sparkassen: 90 Prozent der Kunden betreffen Negativzinsen nicht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Verwahrentgelte, Negativzinsen, Strafzinsen – wie auch immer sie bei unterschiedlichen Banken genannt werden – sind bei Tagesgeld- und Sparkonten nicht erlaubt. Damit können betroffene Kunden ihre zu Unrecht gezahlten Kosten von den Banken und Sparkassen zurückverlangen, so David Bode vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV).
Eine Aussicht, der zumindest die Sparkassen bisher gelassen entgegensehen. Der Grund ist einfach: Mehr als 90 Prozent der Sparkassen-Kunden seien von den Negativzinsen nie betroffen gewesen, so Wolfram Morales, Sprecher des Ostdeutschen Sparkassenverbands. Die Negativzinsen hatten die meisten Banken erst ab einer gewissen Höhe der Einlagen eingeführt. Viele Kunden haben demnach diese Grenze nicht erreicht und entsprechend waren keine Verwahrentgelte angefallen.
Morales weiter: „Wir warten die Urteilsbegründung ab. Die Richter schicken nach einigen Wochen eine ausführliche Begründung, wo man nachvollziehen kann, was die Finessen und Details im Urteil sind. Dann werden die Sparkassen entsprechend schlussfolgern, wie sie zu handeln haben“ (Quelle: MDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft als Vertretung der Finanzhäuser in Deutschland hatte darauf nach Urteilsverkündung ebenfalls hingewiesen.
Verbraucherzentrale rät: Bankkunden sollten handeln
Der Verbraucherschutz rät Bankkunden trotzdem, zu viel gezahlte Zinsen von der Bank zurückzufordern. Beratung und Hilfe bei der Berechnung der Höhe bieten die Verbraucherzentralen an. Dabei gilt es auch zu klären, ob der Anspruch auf Rückzahlung teilweise bereits verjährt sein könnte. Es kommt letztlich auf den Einzelfall an, denn die Sparkassen in Deutschland agieren weitgehend unabhängig voneinander. So können bei verschiedenen Banken zu unterschiedlichen Zeiten Negativzinsen eingeführt worden sein, was sich wiederum auf etwaige Verjährungsfristen auswirken kann.
Negativzinsen bei Guthaben auf Girokonten sind von dem Urteil des BGH übrigens nicht grundsätzlich betroffen. Sie werden ausdrücklich weiter gestattet. Es kommt jedoch darauf an, ob die Banken ihrer Transparenzpflicht ausreichend nachkommen und genau erläutern, unter welchen Umständen sie Negativzinsen erheben.LinkSparkassen: 5 Antworten auf Fragen, die sich (fast) jeder stellt