Anbieter von Mobilfunk und Internet liefern häufig nur einen Bruchteil der versprochenen Geschwindigkeit. Wer dem Anbieter ein lahmes Festnetz-Internet nachweisen kann, kann das mit einem Mess-Tool des Bundesnetzagentur nachweisen und hat Anrecht auf Preisminderung oder fristlose Kündigung des Vertrags. Ein ähnliche Möglichkeit soll 2025 auch für mobiles Internet kommen. Was bis jetzt gesetzlich zur Internetgeschwindigkeit gilt Anbieter von Festnetz- und Mobilfunktarifen müssen mittels Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung über die Übertragungsraten Auskunft geben, die für den Vertrag gelten. Die Angaben sind damit ein Vertragsbestandteil. Entsprechend sind die Anbieter verpflichtet, die vor dem Vertragsabschluss versprochene Internetgeschwindigkeit auch zu erreichen und damit ihren Teil des Vertrages zu erfüllen. Bereits seit 2021 gilt, dass der Kunde einen Rechtsanspruch auf die versprochene Leistung hat. Um nachzuweisen, dass das Festnetz-Internet zu langsam ist, hat die Bundesnetzagentur schon länger konkrete Vorgaben beschlossen und ein Mess-Tool entwickelt, das unter breitbandmessung.de abrufbar ist. Ist der Internetanschluss zu langsam und der Kunde bekommt nicht die zugesicherte Bandbreite aus seinem Vertrag, kann er die Rechnung kürzen oder außerordentlich kündigen. Die Abweichung der Internetleistung muss aber durch ein Messprotokoll des Tools der Bundesnetzagentur erstellt werden, andere Geschwindigkeitsmessungen zählen nicht. Ähnliches Vorgehen wie beim Festnetz auch für Mobilfunk geplant Bisher gibt es noch keine konkrete Definition einer zu schlechten Leistung beim Mobilfunk. Mitte letzten Jahres machte die Bundesnetzagentur einen Vorschlag, wie das zu lösen sei. Ein weiteres Mess-Tool soll bald dazu dienen, die Qualität der mobilen Internetverbindung nachzuweisen, um die Ergebnisse mit dem Vertrag abzugleichen – vermutlich noch im Frühjahr 2025. Bezüglich der Regelungen machte die im Sommer letzten Jahres folgende Vorschläge: Die Maximalangabe für die Datenübertragung wird vom Telekommunikationsanbieter vorab geschätzt. Bekommt ein Handynutzer beispielsweise auf dem Land von diesem Wert weniger als 10 %, soll es einen Anspruch auf Preisminderung geben. Die Höhe muss mit dem Anbieter geklärt werden. In Gebieten mit mittlerer Bevölkerungsdichte soll die Schwelle bei 15 % und in Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte bei 25 % angesiedelt werden. Um das Minderungsrecht durchzusetzen, sollen 30 Messungen an fünf verschiedenen Tagen mit jeweils 6 Messungen am Tag notwendig sein. Eine erhebliche Abweichung, die eine Preisminderung als Rechtsanspruch nach sich zieht, soll nur vorliegen, wenn an mindestens 3 von 5 Messtagen die reduzierte geschätzte maximale Geschwindigkeit einmal am Tag nicht erreicht werden konnte. Fazit Die Vorschläge des Bundesnetzagentur zum mobilen Internet klingen sehr umständlich, da an mehreren Tagen mehrere Messungen durchgeführt werden müssen. Da ist es fraglich, ob sich der Aufwand für den Kunden überhaupt lohnt, zumal die Mobilfunkpreise ohnehin immer günstiger werden. Da aber bisher eine Minderung in diesem Bereich gar nicht möglich war, ist es zumindest ein Fortschritt. Bleibt abzuwarten, wie die Bundesnetzagentur ihre Pläne praktisch umsetzt.
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