Bankkunden können auf Geldsegen hoffen: Negativzinsen sind am Ende
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden. Verwahrentgelte, Straf- oder Negativzinsen – je nach Vorliebe bei der Benennung – sind nicht rechtens. Damit winken vielen Bankkunden in Deutschland Rückzahlungen. Es gibt jedoch noch ein paar Unsicherheiten.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden. Verwahrentgelte, Straf- oder Negativzinsen – je nach Vorliebe bei der Benennung – sind nicht rechtens. Damit winken vielen Bankkunden in Deutschland Rückzahlungen. Es gibt jedoch noch ein paar Unsicherheiten.
Negativzinsen von Banken und Sparkassen nicht zulässig
Die im Zuge der vor einigen Jahren geltenden Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank von vielen Banken eingeführten Negativzinsen sind nicht länger zulässig – dabei kommt es allerdings auf die Kontoart an. Das hat der BGH entschieden und stellt sich damit deutlich aufseiten der Bankkunden.
Der Entscheidung des BGH zufolge sind Negativzinsen oder Verwahrentgelte für Spar- und Tagesgeldkonten nicht erlaubt. So erklärt Jürgen Ellenberger, Vizevorsitzender des BGH (Quelle: Tagesschau):Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrages wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts, der sogenannten Negativzinsen, entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert.
Dem BGH zufolge würden Negativzinsen dem Zweck von Spar- und Tagesgeldkonten daher „diametral entgegenstehen“. Damit bekommt der Verbraucherschutz weitgehend recht, der ursprünglich gegen die von vielen Banken und Sparkassen eingeführten Zinsen vorgegangen ist. Vorige Urteile waren zu der grundlegenden Frage, ob Negativzinsen zulässig seien, nicht eindeutig.
Was bedeutet das BGH-Urteil für Bankkunden?
Während Strafzinsen für hohe Kontostände über eine von den Banken festgelegte Grenze auf Tagesgeld- und Sparkonten durch die Entscheidung nicht länger gültig sind, dürfen sie jedoch auf Guthaben angewendet werden, die auf Girokonten liegen. Deren Sinn sei nicht das Sparen, sondern die schnelle Verfügbarkeit.
Für die sichere Verwahrung von Geldern, die schnell verfügbar sein müssen, seien Verwahrentgelte zulässig. Bei den bisherigen Negativzinsen hätten die Banken jedoch ihre eigenen Kosten bloß an die Kunden weitergegeben, was den Sinn der Kundenverträge zunichte mache.
Daher können sich private Kontoinhaber nun wahrscheinlich auf Rückzahlungen freuen. Es gibt allerdings noch Unklarheiten. So will die Deutsche Kreditwirtschaft als Vertreter von Banken und Sparkassen zunächst die offizielle Urteilsbegründung abwarten, bevor man sich zur Sache äußert.
Unklar ist daher etwa, wie kommende Rückzahlungen aussehen würden. Müssen Kunden sie aktiv beantragen oder müssten die Geldhäuser auf ihre Kunden zugehen? Außerdem gibt es wohl offene Fragen bei der Verjährung. Laut Verbraucherschutz dürfte die bei Fällen seit 2022 noch nicht greifen. Zuvor bereits gezahlte Verwahrentgelte könnten schon schwieriger werden. Es sei jedoch keine Verjährung zu erwarten, wenn Kunden bereits zuvor gegen die Negativzinsen vorgegangen sind.LinkSparkassen: 5 Antworten auf Fragen, die sich (fast) jeder stellt