Was Unternehmen zahlen müssen, die keine Schwerbehinderten beschäftigen

Ab einer bestimmten Größe müssen Unternehmen schwerbehinderte Menschen beschäftigen – oder eine Ausgleichsabgabe zahlen. Wie sich die Abgabe berechnet, welche Fristen gelten, wann Bußgelder drohen. The post Was Unternehmen zahlen müssen, die keine Schwerbehinderten beschäftigen appeared first on impulse.

Feb 7, 2025 - 14:51
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Was Unternehmen zahlen müssen, die keine Schwerbehinderten beschäftigen
Was ist die Ausgleichsabgabe? Die Ausgleichsabgabe wird auch Schwerbehinderten-Abgabe oder Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe genannt. Gemäß Paragraf 160 SGB IX müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen diese bezahlen, wenn sie weniger schwerbehinderte Menschen beschäftigen als gesetzlich vorgeschrieben. Der Zweck der Ausgleichsabgabe: Sie soll Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen und damit die Teilhabe von Menschen mit Behinderung verbessern. Außerdem soll die Ausgleichsabgabe einen finanziellen Ausgleich für Unternehmen schaffen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen und dadurch höhere Kosten haben – etwa, weil sie für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin umbauen oder den höheren Urlaubsanspruch Schwerbehinderter ausgleichen müssen. Mehr zum Thema Urlaubsanspruch bei Krankheit Wann Urlaub verfällt und wann Unternehmen ihn auszahlen müssen Wie viele schwerbehinderte Menschen müssen Unternehmen beschäftigen? Generell gilt laut § 154 SGB IX: Fünf Prozent der Arbeitsplätze in Unternehmen müssen mit Schwerbehinderten besetzt werden – und zwar unabhängig davon, ob es im Unternehmen freie Stellen gibt oder nicht. Bruchteile von 0,5 oder mehr, die sich bei der Berechnung ergeben, müssen aufgerundet werden. Für kleinere Betriebe gibt es Sonderregelungen. Hier gilt keine prozentuale Quote, sondern folgendes: Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern müssen keine Schwerbehinderten beschäftigen. Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigen. Unternehmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen müssen mindestens zwei Schwerbehinderte beschäftigen. Für schwerbehinderte Menschen in der Ausbildung werden grundsätzlich zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Das heißt, wer einen schwerbehinderten Azubi beschäftigt und insgesamt zwei Schwerbehinderte beschäftigen müsste, hat seiner Pflicht Genüge getan. Wichtig: Es ist auch möglich, Menschen mit einem niedrigeren Grad der Behinderung (GdB) zu beschäftigen und damit die vorgeschriebene Quote zu erfüllen (der GdB gibt keine Prozentzahl an, sondern ist eine Maßeinheit, die zwischen 20 und 100 liegen kann). Die Voraussetzung: Die Beschäftigen müssen einen GdB zwischen 30 und 50 haben, sollten nachweisen können, ohne die Gleichstellung aufgrund ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz zu finden oder einen solchen nicht behalten zu können. Die Gleichstellung muss der Mitarbeiter mit Behinderung selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen. Bevor die Behörde ihn einem Schwerbehinderten gleichstellt, muss sie den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung des Unternehmens anhören. Wer muss die Ausgleichsabgabe zahlen? Die Pflicht zur Ausgleichsabgabe gilt für Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze im Monat haben und weniger als fünf Prozent davon mit Schwerbehinderten besetzen. Berechnung der Schwerbehindertenabgabe: Welche Mitarbeiter zählen nicht bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze? Um prüfen zu können, ob das eigene Unternehmen abgabepflichtig ist, muss zunächst die Zahl der Arbeitsplätze bestimmt werden. Nicht einberechnet werden müssen dabei: die Stellen von Auszubildenden Teilzeit-Kräfte mit einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden pro Woche befristete Stellen, die für höchstens acht Wochen besetzt sind Die genauen Vorschriften lesen Sie hier. Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte? Zum 1. Januar 2024 wurde die Schwerbehindertenabgabe erhöht. Seither müssen abgabepflichtige Unternehmen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz pro Monat höhere Beträge zahlen – gestaffelt nach Unternehmensgröße. Für Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen liegt die Ausgleichsabgabe bei: 140 Euro, wenn das Unternehmen Schwerbehinderte beschäftigt, aber nicht auf einen zu 100 Prozent besetzten Pflichtarbeitsplatz kommt, etwa aufgrund von Teilzeit-Stellen 210 Euro, wenn das Unternehmen keine Schwerbehinderten beschäftigt Für Unternehmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen liegt die Ausgleichsabgabe bei: 140 Euro, wenn das Unternehmen nur einen Schwerbehinderten beschäftigt 245 Euro, wenn das Unternehmen auf mehr als einen, nicht aber auf zwei zu 100 Prozent besetzte Pflichtarbeitsplätze kommt, etwa aufgrund von Teilzeit-Beschäftigungen 410, wenn das Unternehmen keine Schwerbehinderten beschäftigt Für Unternehmen mit mindestens 60 Arbeitsplätzen liegt die Ausgleichsabgabe bei: 140 Euro, wenn die Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten bei mindestens 3 und weniger als 5 Prozent liegt 245 Euro, wenn die Beschäftigungsquote bei mindestens 2 und weniger als 3 Prozent liegt 360 Euro, wenn die Beschäftigungsquote bei weniger als 2 Prozent liegt 720 Euro, wenn das Unternehmen keine Schwerbehinderten beschäftigt Drei Beispiele, wie hoch die Ausgleichsabgabe für Unternehmen werden kann Beispiel 1: Ein Hotel mit 25 Arbeitsplätzen müsste mindestens einen davon mit Schwerbehinderten besetzen, tut es aber nicht. Daher wird pro Monat eine Ausgleichsabgabe von 210 Euro fällig, also 2.520 Euro im Jahr. Beispiel 2: Eine Druckerei mit 50 Arbeitsplätzen müsste zwei Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen, beschäftigt aber gar keine Schwerbehinderten. Daher wird eine Ausgleichsabgabe von 410 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich fällig, insgesamt also 9.840 Euro im Jahr (410 x 2 Arbeitsplätze x 12 Monate). Beispiel 3: Ein Logistik-Unternehmen für Schüttgut-Transporte mit 200 Arbeitsplätzen müsste mindestens 10 Arbeitsplätze (Beschäftigungsquote von 5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Weil es aber gar keinen Schwerbehinderten beschäftigt, wird die Ausgleichsabgabe von 720 Euro pro Monat fällig – für jeden Arbeitsplatz. Insgesamt also 86.400 Euro (720 Euro x 10 Arbeitsplätze x 12 Monate). © Robert Beckers / impulse Welche Frist gilt für die Meldung und Zahlung der Ausgleichsabgabe? Die Ausgleichsabgabe wird für das vorausgegangene Jahr gezahlt. Abgabepflichtige Unternehmen müssen ihre Beschäftigungsdaten jeweils bis zum 31. März an die Bundesagentur für Arbeit melden. Für die Schwerbehindertenabgabe 2024 läuft die Frist also am 31. März 2025 aus. Bis zu diesem Datum müssen Unternehmen die Ausgleichsabgabe auch an das Integrationsamt überwiesen haben. Welches Integrationsamt zuständig ist, erfahren Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter. Wie ermittelt und meldet man die Schwerbehindertenabgabe? Um die Höhe der Schwerbehindertenabgabe 2024 bequem zu ermitteln und sie bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen, gibt es die kostenlose Software IW-Elan. Unternehmen können die Anwendung im Browser öffnen und per Direkteingabe der Daten alles erledigen. Wer die Abgabepflicht nicht digital erledigen will, kann sich die amtlichen Vordrucke vom Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit per Post zuschicken lassen. Wie müssen Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe buchen? Die Ausgleichsabgabe kann in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Wann drohen Bußgelder? Wer die Ausgleichsabgabe vorsätzlich oder fahrlässig falsch meldet oder sie beispielsweise nicht rechtzeitig an das Integrationsamt erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann laut SGB mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Außerdem kann das Integrationsamt bei einer verspäteten Zahlung einen Säumniszuschlag erheben. Die Höhe des Zuschlags beträgt laut SGB nach Fälligkeit der Abgabe „für jeden angefangenen Monat (…) 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages“. Hintergrund: Wer gilt als schwerbehindert? Als schwerbehindert gelten Personen, denen die Versorgungsämter einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt haben. Der Grad der Behinderung gibt an, wie stark die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen eingeschränkt sind. Auch wer etwa an Asthma, einer schweren Form von Bluthochdruck, schwerer Migräne oder Epilepsie leidet, kann einen Behinderungsgrad von 50 oder mehr haben. Schwerbehinderte haben einen entsprechenden Ausweis vom Versorgungsamt. Zum Jahresende 2023 lebten in Deutschland laut Statistischem Bundesamt 7,9 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung, das entspricht 9,3 Prozent der Bevölkerung hierzulande. 50,1 Prozent davon waren Männer, 49,7 Prozent Frauen. [mehr-zum-Thema-2] Gibt es Möglichkeiten, die Ausgleichsabgabe zu verringern? Arbeitgeber, die anerkannten Behinderten-Werkstätten (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen, können die Hälfte des Rechnungsbetrags abzüglich der Materialkosten von der Ausgleichsabgabe abziehen. Das Portal REHADAT-Werkstätten listet anerkannte Werkstätten auf: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können dort nach Anbietern für verschiedene Auftragsarbeiten und Dienstleistungen suchen, um so die Ausgleichsabgabe zu verringern.

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